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Gibt es im Brandschutz einen Bestandsschutz?

„Im Brandschutz gibt es keinen Bestandsschutz“



ist eine immer wieder verlautbarte Auffassung bei Bauaufsichtsbehörden sowie teilweise auch Planern. Dabei gibt es verschiedene Formen des Bestandsschutzes, die wir (sofern diese vorliegen) für unsere Kunden geltend machen können.


Die bekannteste Form ist die des formellen Bestandsschutzes.

Das Vorliegen eines formellen Bestandsschutzes bedingt die Genehmigung der zuständigen Behörde und einer entsprechenden Bauausführung in Übereinstimmung mit dieser. Diese Form des Bestandsschutzes fußt u. a. auf Art. 14 Abs. 1 GG. Bestandsschutz liegt immer dann vor, wenn eine schutzwürdige und legale Eigentumsausübung vorliegt.


Bestandsschutz entsteht, wenn die entsprechende bauliche Anlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. Nutzungsaufnahme bauaufsichtlich genehmigt wurde. Damit soll das grundgesetzliche Recht auf Eigentum geschützt werden.Für bauliche Anlagen, die entsprechend ihrer Baugenehmigung errichtet und genutzt werden, besteht zunächst ein formeller Bestandsschutz.


Werden beispielsweise im Rahmen der Überprüfung von Prüfsachverständigen oder von Brandverhütungs-, Feuerbeschau- oder Gefahrenverhütungsschauen, Abweichungen zum heutigen Bauordnungsrecht festgestellt, sind diese Feststellungen vorerst ohne weitere Rechtsfolgen.


Wurde Ihr Objekt in letzter Zeit durch Prüfinstanzen begangen und ein Mängelbericht mit Anpassungsverlangen erstellt?


Von der gültigen Baugenehmigung geht eine Legalisierungswirkung („Erlaubniswirkung“) aus. Lediglich konkrete Gefahren, wie zum Beispiel das Fehlen von Rettungswegen, sind nicht durch den Bestandsschutz gedeckt. Hier kann das Anpassungsverlangen aber gerade nur so weit gehen, dass die konkrete Gefahr mit dem mildesten Mittel abgestellt wird.


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Wir setzen uns für Sie ein.


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